Public Viewing zur Fußball-WM 2026
So wird der Fußballabend steuerlich kein Eigentor
Die Fußball-WM 2026 wird für viele Fans ein spätes Vergnügen. Wegen der Austragungsorte in Kanada, Mexiko und den USA fallen zahlreiche Live-Übertragungen in Deutschland in die Abend- und Nachtstunden. Damit Public Viewing auch nach 22 Uhr möglich bleibt, soll dieVerordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zur Fußball-WM 2026solche Veranstaltungen erleichtern. Der Bundesrat hat der Verordnung am 8. Mai 2026 zugestimmt. Steuerlich ist das Spiel damit aber noch nicht gewonnen.
Public Viewing als Betriebsveranstaltung
Wird das gemeinsame Fußballschauen vom Arbeitgeber organisiert, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Gemeint ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dazu kann auch ein gemeinsamer WM-Abend mit Essen, Getränken und Übertragung gehören.
Für den 110-Euro-Freibetrag reicht es aber nicht, dass überhaupt eine Betriebsveranstaltung vorliegt. Der Freibetrag gilt nur, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Wird also nur ein ausgewählter Kreis eingeladen, zum Beispiel nur die Geschäftsleitung oder nur einzelne Leistungsträger, kann der Freibetrag nicht genutzt werden. Eine Abteilungsveranstaltung kann dagegen begünstigt sein, wenn alle Arbeitnehmer dieser Abteilung teilnehmen dürfen.
Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. In die 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer fließen grundsätzlich alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer ein. Dazu gehören zum Beispiel Speisen, Getränke, Raummiete, Technik und Kosten für den äußeren Rahmen. Kosten für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Wenn Kunden oder Geschäftsfreunde mitfeiern
Nicht jede Einladung betrifft nur die eigene Belegschaft. Werden auch Geschäftsfreunde, Kunden oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen eingeladen, müssen die Kosten getrennt betrachtet werden. Für diesen Teilnehmerkreis ist der 110-Euro-Freibetrag für Arbeitnehmer nicht anwendbar.
Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde sind nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Außerdem müssen Anlass, Teilnehmer und Höhe der Aufwendungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Praxis bedeutet das, dass eigene Arbeitnehmer und betriebsfremde Gäste bei der Abrechnung getrennt erfasst werden sollten. Sonst gerät die Abrechnung später schnell ins Abseits.
Pauschalierung seit 2026 enger gefasst
Wird der 110-Euro-Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Pauschalierung für Betriebsveranstaltungen aber enger gefasst. Sie setzt nun ebenfalls voraus, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Damit wurde der früheren Rechtsprechung des BFH die rote Karte gezeigt. Der BFH hatte im Urteil vom 27. März 2024(VI R 5/22) entschieden, dass die Pauschalierung nach damaliger Rechtslage auch bei Betriebsveranstaltungen mit eingeschränktem Teilnehmerkreis möglich sein konnte. Die Gesetzesänderung gilt ab 2026 und schließt diese großzügigere Sicht für neue Veranstaltungen aus.
Sozialversicherung direkt nach dem Abpfiff klären
Für die Sozialversicherung ist nicht nur entscheidend, ob pauschal versteuert wird. Entscheidend ist auch, wann dies geschieht. Nach derRechtsprechung des BSGmuss die Pauschalversteuerung grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen. Bei einem WM-Abend im Juni sollte die Entscheidung daher in die Juni-Abrechnung einbezogen werden. Wird die Pauschalierung erst deutlich später nachgeholt, können trotz späterer Steuerübernahme Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherunghalten aber an ihrer bisherigen Praxis fest.Danach reicht es für den engen zeitlichen Zusammenhang aus, wenn die Pauschalversteuerung spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres tatsächlich durchgeführt wird. Sicherer bleibt es trotzdem, die Kosten direkt nach der Veranstaltung auszuwerten und die Entscheidung nicht bis zur Nachspielzeit aufzuschieben.
Fußballabend in Gaststätte oder Betrieb
Ein Public Viewing muss nicht gleich die große Fanmeile im Unternehmen sein. Oft reicht schon ein gemeinsamer Abend in der Gaststätte oder das Spiel auf dem Bildschirm im Besprechungsraum. Steuerlich entscheidet dann der Rahmen der Veranstaltung. Wird ein Teamabend organisiert, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Wird dagegen nur eine einzelne Mahlzeit übernommen, kommen die Regeln zur Mahlzeitengestellung in Betracht. Für 2026 gelten bei unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten neue Sachbezugswerte. Ein Frühstück ist mit 2,37 Euro anzusetzen. Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert 4,57 Euro je Mahlzeit.
Ein weiterer Spielzug kann ein Gutschein sein. Wird zum Beispiel ein Getränkegutschein gewährt, kann die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, als Sachbezug ausgestaltet ist und die monatliche Freigrenze beim Arbeitnehmer noch nicht durch andere Sachbezüge ausgeschöpft wurde. Wird die Grenze überschritten, ist nicht nur der Mehrbetrag steuerpflichtig, sondern der gesamte Sachbezug.
Einfacher ist oft das gemeinsame Schauen im Betrieb. Werden im Besprechungsraum oder in der Kantine nur Getränke, Brezeln, Chips oder ähnliche Kleinigkeiten bereitgestellt, kann es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten handeln. Dann steht nicht die Entlohnung der Arbeitnehmer im Vordergrund, sondern eine übliche betriebliche Geste. Sobald der Rahmen größer wird, etwa mit Catering, gemieteter Technik oder Gästen, sollte die Veranstaltung dagegen wie eine Betriebsveranstaltung geplant und abgerechnet werden. Sonst fällt steuerlich schnell ein Eigentor.
Umsatzsteuer nicht vergessen
Neben Lohnsteuer und Betriebsausgaben ist auch die Umsatzsteuer zu prüfen. Ertragsteuerlich handelt es sich beim Betrag von 110 Euro um einen Freibetrag. Umsatzsteuerlich sind die 110 Euro dagegen weiterhin als Freigrenze zu beachten. Wird diese überschritten, kann der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen der Betriebsveranstaltung gefährdet sein.
Fazit
Für Unternehmen bedeutet das, dass die Kosten je Teilnehmer früh kalkuliert werden sollten. Entscheidend sind nicht nur Speisen und Getränke. Auch Technik, Miete, Dekoration und sonstige Kosten können einzubeziehen sein. Da der Freibetrag von 110 Euro nur für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird und nicht ausgenutzte Beträge auch nicht übertragbar sind, kann es sinnvoll sein, für eine Public Viewing-Betriebsveranstaltung die Pauschalierung zu nutzen. Wer Public Viewing zur WM 2026 plant, sollte daher nicht nur an Genehmigung, Leinwand und Anstoßzeit denken. Auch die steuerliche Abrechnung sollte von Anfang an mit auf dem Spielplan stehen.

Ausrüstervertrag im Fußball
Steuerliche Beurteilung von Prämienzahlungen
Wenn junge Fußballtalente früh an einen Ausrüster gebunden werden, geht es oft nicht nur um Schuhe und Sportkleidung. Für den Ausrüster kann schon die Aussicht auf eine spätere Karriere wirtschaftlich interessant sein. Steuerlich folgt daraus aber nicht automatisch, dass jede Prämie aus einem solchen Vertrag zu gewerblichen Einkünften führt. Genau damit befasste sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 31. März 2026 (10 K 48/25). Gegen das Urteil ist wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. X B 40/26).
Der Fall betraf einen jungen Fußballspieler, der den Ausrüstervertrag noch als Minderjähriger, vertreten durch seine Eltern, geschlossen hatte. Das Finanzamt beschrieb den Vertrag später als Standardjuniorenausrüstervertrag für Nachwuchsspieler. Vereinbart waren unter anderem die Nutzung von Name und Bild, das Tragen bestimmter Produkte, mögliche persönliche Auftritte und Leistungsprämien. Im Streitjahr erhielt der Spieler Prämien für sportliche Leistungen, unter anderem für Spieleinsätze und besondere Erfolge.
Finanzamt nahm einen Gewerbebetrieb an
Das Finanzamt behandelte die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn jemand selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt tätig wird. Bei Sportlern kann das zum Beispiel in Betracht kommen, wenn sie Werbeleistungen erbringen, Produkte bewerben oder ihre Bekanntheit wirtschaftlich vermarkten.
Im Streitfall lag dieser Gedanke aus Sicht des Finanzamts nahe. Der Spieler verpflichtete sich, Produkte des Ausrüsters zu tragen und die Marke zu unterstützen. Außerdem durfte der Ausrüster Name, Bild und andere persönliche Merkmale verwenden. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass der Spieler nicht nur sportliche Leistungen erbrachte, sondern auch eine eigene werbliche Tätigkeit ausübte.
Warum das Finanzgericht anders entschied
Das FG Düsseldorf sah die Sache differenzierter. Entscheidend war nicht, dass der Vertrag auch Werbeelemente enthielt. Maßgeblich war, wofür die Zahlungen im Streitjahr tatsächlich geleistet wurden. Nach Beurteilung des Gerichts wurden die Prämien nicht für Werbung, persönliche Auftritte oder eine eigenständige Vermarktung gezahlt. Sie knüpften vielmehr ausschließlich an sportliche Leistungen an.
Das Tragen der Produkte war für den Ausrüster zwar wirtschaftlich wichtig. Es löste aber allein keinen Anspruch auf die Prämien aus. Der Spieler bekam die Zahlungen erst, wenn die im Vertrag vorgesehenen sportlichen Ereignisse eintraten. Deshalb ordnete das Gericht die Einnahmen nicht als gewerblich ein. Es behandelte sie als sonstige Einkünfte. Dieser Begriff erfasst steuerpflichtige Einnahmen aus Leistungen, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden.
Da der Spieler nach Auffassung des Gerichts keinen Gewerbebetrieb unterhielt, durfte auch kein Gewerbesteuer-Messbetrag und somit keine Gewerbesteuer festgesetzt werden. Der entsprechende Bescheid wurde aufgehoben.
Kostenfreie Ausrüstung ist nicht automatisch Honorar
Besonders hervorzuheben und praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zur überlassenen Sportausrüstung. Der Ausrüster stellte dem Spieler Produkte zur Verfügung, damit dieser seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllen konnte. Das Gericht sah darin kein zusätzliches Honorar für Werbung.
Solche Produkte können steuerlich eher Arbeitsmittel sein, wenn sie nur dazu dienen, die vereinbarte Tätigkeit überhaupt auszuführen. Anders kann es aussehen, wenn Produkte privat genutzt werden dürfen, einen eigenen Vergütungscharakter haben oder zusätzlich zu klar vereinbarten Werbeleistungen gewährt werden. Entscheidend bleiben auch hier der konkrete Vertrag und die tatsächliche Durchführung.
Sportliche Prämien brauchen eine genaue Einordnung
Der Fall verdeutlicht zugleich, dass bei sportlichen Prämien stets auf den konkreten Anlass der Zahlung abzustellen ist. Prämien aus privaten Ausrüsterverträgen, Sponsoringvereinbarungen oder Werbeverträgen müssen nach ihrem wirtschaftlichen Inhalt eingeordnet werden. Es kommt darauf an, ob Werbung, persönliche Auftritte, die Überlassung von Rechten oder sportliche Erfolge bezahlt werden.
Davon zu unterscheiden ist die neue Steuerbefreiung für bestimmte Sporthilfe-Prämien. Seit dem 1. Januar 2026 sind Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfenach § 3 Nr. 73 EStGsteuerfrei, wenn sie für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden.
Diese Steuerbefreiung ist eng begrenzt. Sie gilt nicht allgemein für Titelprämien, private Ausrüsterprämien oder Sponsoringzahlungen. Ein Fußballspieler, der Geld aus einem privaten Vertrag mit einem Ausrüster erhält, kann sich darauf daher nicht berufen.
Was Sportler und Vertragspartner beachten sollten
Für Sportler, Ausrüster und Sponsoren ist das Urteil ein wichtiger Hinweis. Verträge sollten klar erkennen lassen, wofür Zahlungen geleistet werden. Geht es um sportliche Erfolge, Werbung, Beiträge in sozialen Medien, persönliche Auftritte oder die Nutzung von Namens- und Bildrechten, kann das steuerlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Auch die tatsächliche Durchführung sollte zum Vertrag passen. Werden Auftritte, Kampagnen oder konkrete Vermarktungsleistungen bezahlt, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Für die Praxis bleibt deshalb wichtig, Prämien, Ausrüstung und Werbeleistungen getrennt zu beurteilen.
Hinweis:Es bleibt abzuwarten, ob der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und wie er dann in einem Revisionsverfahren entscheidet.

U1-Erstattungen zu Unrecht erhalten: Rückforderungsrisiko
Was bedeutet das Umlage- und Erstattungsverfahren U1?
Das Umlageverfahren U1 nach demGesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungbetrifft die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber zahlen hierfür eine Umlage an die Krankenkassen und erhalten im Gegenzug einen Teil der Aufwendungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erstattet.
Am U1-Verfahren nehmen grundsätzlich nur Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Was bedeutet das Umlage- und Erstattungsverfahren U2?
Das Umlageverfahren U2 betrifft Aufwendungen bei Mutterschaft. Hierzu gehören insbesondere Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld und Entgeltfortzahlungen während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
Im Unterschied zur U1 sind grundsätzlich alle Arbeitgeber zur Teilnahme am U2-Verfahren verpflichtet – unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer.
Welche Institution prüft die U1-Pflicht?
Die Prüfung der Teilnahme am U1-Verfahren erfolgt in der Praxis insbesondere durch die zuständigen Krankenkassen sowie im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutschen Rentenversicherungsträger.
Beteiligt sein können insbesondere:
- die jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen,
- die Deutsche Rentenversicherung,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Arbeitgeberversicherung.
Die Teilnahme am U1-Verfahren ist grundsätzlich nur für Arbeitgeber vorgesehen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Welche Konsequenzen können entstehen, wenn keine U1-Pflicht bestand?
Falls rückwirkend festgestellt wird, dass keine Teilnahmeberechtigung am U1-Verfahren bestand, können erhebliche finanzielle Konsequenzen entstehen.
Mögliche Folgen:
- Rückforderung sämtlicher Erstattungen aus dem U1-Verfahren, insbesondere Erstattungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
- gleichzeitiger Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten U1-Umlagen.
In der Praxis ist allerdings häufig festzustellen, dass die zurückzuzahlenden Erstattungsleistungen deutlich höher sind als die gezahlten Umlagebeiträge.
Für welchen Zeitraum kann rückwirkend geprüft werden?
Nach der derzeitigen Rechtslage kommen regelmäßig Prüfungen für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend zuzüglich des laufenden Kalenderjahres in Betracht.
Damit könnte derzeit grundsätzlich eine Überprüfung ab dem Jahr 2022 erfolgen.
Was ist zu tun, wenn ich feststelle, dass die Umlage U1 zu Unrecht gezahlt wurde?
Wir empfehlen, die bestehende Verhältnisse durch einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht überprüfen zu lassen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Regelungen für Arbeitnehmer nicht analog anwendbar
Viele Unternehmer arbeiten heute nicht mehr nur an einem festen Ort. Termine beim Kunden, Büroarbeit im Homeoffice und ein kleines Büro für Mitarbeiter oder Verwaltung greifen oft ineinander. Steuerlich kann genau diese Mischung problematisch werden, wenn ein betrieblicher Pkw genutzt wird. Denn dann stellt sich die Frage, ob Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegen und der Betriebsausgabenabzug deshalb auf die Entfernungspauschale begrenzt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) entschieden, dass ein externes Büro eine Betriebsstätte sein kann, auch wenn der Unternehmer viel im Außendienst arbeitet, häufig direkt von zu Hause zu Kunden fährt und im Homeoffice einen wesentlichen Teil seiner Arbeit erledigt.
Unternehmer im Außendienst
Im entschiedenen Fall war ein selbständiger Vermittler betroffen. Er hatte ein Büro außerhalb seiner Wohnung. Dort arbeiteten mehrere Angestellte. Der Unternehmer selbst war häufig im Außendienst tätig und suchte Kunden oftmals direkt von seiner Wohnung aus auf. Für den betrieblichen Pkw wurde kein Fahrtenbuch geführt. Die private Nutzung wurde nach der 1-Prozent-Regelung versteuert.
Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt die Fahrten zwischen Wohnung und Büro als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der Betriebsausgabenabzug wurde deshalb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Dafür wurde der pauschale Wert nach der 0,03-Prozent-Regelung dem Betrag der Entfernungspauschale gegenübergestellt. Der darüber hinausgehende Unterschiedsbetrag erhöhte den Gewinn.
| Kurz erklärt– Privatnutzung des Betriebsfahrzeugs
Wird ein Betriebsfahrzeug auch privat genutzt, muss der private Nutzungsvorteil versteuert werden. Ohne Fahrtenbuch wird dieser Vorteil regelmäßig mit monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb kommen zusätzlich monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer hinzu. |
Der Unternehmer hielt das für falsch. Sein Büro sei nicht die maßgebliche Betriebsstätte. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege im Außendienst, bei Kunden oder im Homeoffice.
Weniger Steuern ohne Betriebsstätte
Der vermeintliche Vorteil lag auf der Hand. Wenn das Büro nicht als Betriebsstätte gilt, gibt es steuerlich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die abzugsfähigen Kosten für die Fahrten zum Büro wären dann nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Bei einem betrieblichen Pkw ohne Fahrtenbuch könnte außerdem die zusätzliche Korrektur nach der 0,03-Prozent-Regelung vermieden werden.
Homeoffice ist nicht der Ausweg
Beim Homeoffice mussdabei genau unterschieden werden. So wird ein häusliches Arbeitszimmer hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich nicht als Betriebsstätte behandelt. Der Grund ist einfach: Innerhalb der eigenen Wohnung wird keine Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt.
Das hilft Unternehmern aber nur begrenzt. Besteht daneben ein externes Büro, kann dieses Büro die maßgebliche Betriebsstätte sein. Daran ändert auch ein Homeoffice nichts, selbst wenn es zeitlich umfangreich genutzt wird.
Unternehmer sind keine Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern ist seit der Reisekostenreform der Begriff derersten Tätigkeitsstättemaßgebend. Sie wird vor allem danach bestimmt, welcher ortsfesten Einrichtung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet ist. Der Begriff hängt also stark am Arbeitsverhältnis und am Direktionsrecht des Arbeitgebers. Erst wenn eine solche Zuordnung fehlt oder unklar ist, können zeitliche Kriterien Bedeutung bekommen.
Unternehmer haben jedoch keinen Arbeitgeber, der sie einer Tätigkeitsstätte zuweist. Deshalb überträgt der BFH diese Arbeitnehmerregelung nicht auf Selbständige und Gewerbetreibende. Für Unternehmer bleibt der eigenständige Begriff der Betriebsstätte maßgeblich.
Eine Betriebsstätte ist danach eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, an der oder von der aus die unternehmerische Leistung erbracht wird. Sie muss nicht täglich aufgesucht werden. Auch eine Nutzung an mindestens 15 Tagen im Monat ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass sie fortdauernd und immer wieder betrieblich genutzt wird.
Welche Gestaltungsideen nicht funktionieren
Das Urteil begrenzt mehrere naheliegende Gestaltungen. Nicht ausreichend ist die Aussage, der Unternehmer arbeite überwiegend im Außendienst. Auch direkte Fahrten von der Wohnung zu Kunden schließen eine Betriebsstätte im eigenen Büro nicht aus. Ebenso wenig reicht es, das Büro als organisatorisch untergeordnet darzustellen, wenn dort Mitarbeiter arbeiten, Unterlagen aufbewahrt, Weisungen erteilt, Unterschriften geleistet oder Entscheidungen getroffen werden.
Übertragbarkeit auf andere Fälle
Das Urteil ist branchenübergreifend von Bedeutung. Es kann etwa Handelsvertreter, Versicherungsmakler, Berater, Handwerksbetriebe mit Büro, Inhaber ambulanter Pflegedienste mit Verwaltungsstandort oder andere Unternehmer mit Außendienst betreffen. Entscheidend bleibt die Gestaltung im Einzelfall.
Grundsätzlich nicht betroffen vom Urteil sind Unternehmer ohne externes Büro. Gibt es außerhalb der Wohnung keine Betriebsstätte, sind auch keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu versteuern.
Empfehlung für Unternehmer
Unternehmer sollten prüfen, welche Standorte tatsächlich genutzt werden, welche Funktionen dort ausgeübt werden und wie Fahrten dorthin dokumentiert sind. Bei betrieblichen Pkw ohne Fahrtenbuch kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch helfen, pauschale Nachteile zu vermeiden. Bei Fragen wenden Sie sich gern an IhrenETL-Steuerberater.

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
BGH stärkt Verbraucherrechte
Der BGH hat mit Urteilen vom 6. Mai 2026 –VIII ZR 73/24und VIII ZR 257/23 zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in§ 477 BGBvorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden.
Die Fälle:
Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein – erstmals im Jahr 2019 zugelassenes – gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden und macht mit der Klage einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.
Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.
Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.
Im Verfahren VIII ZR 73/24 käme als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht.
Im Verfahren VIII ZR 257/23 könnten auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen als Unfallursache in Frage kommen.
Die Entscheidung:
Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint.
Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere – dem Verkäufer nicht zuzurechnende – Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.
Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers.
Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der – sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben – die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.
Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB aF in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.
Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines – unterstellt – mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der – unterstellt – mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.
Demnach greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache – sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände – zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.

Annahmeverzugslohn: Ohne Bewerbungen kein volles Geld
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 11.12.2025 (Az. 5 SLa 465/25) eine für Arbeitgeber äußerst relevante Entscheidung zum Annahmeverzugslohn getroffen.
Die Botschaft des Gerichts ist klar: Wer nach einer Kündigung untätig bleibt und sich nicht zeitnah um neue Arbeit bemüht, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen beim Annahmeverzugslohn.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit fristlos gekündigt. Hintergrund war eine Krankmeldung unmittelbar vor einem angekündigten Personalgespräch. Die Kündigung hielt vor Gericht zwar nicht stand. Für den Arbeitnehmer blieb das Verfahren dennoch finanziell nicht folgenlos.
Keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen kosten Geld
Das LAG Niedersachsen stellte ausdrücklich klar, dass gekündigte Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich frühzeitig und ernsthaft um neue Beschäftigung zu bemühen.
Es genügt gerade nicht, sich lediglich arbeitslos zu melden oder auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zu warten. Arbeitnehmer müssen eigenständig Stellenangebote prüfen und zeitnah Bewerbungen versenden.
Der Kläger hatte sich nach Auffassung des Gerichts zu spät beworben. Erst etwa einen Monat nach Zugang der fristlosen Kündigung begann er mit Bewerbungsbemühungen. Das war dem Gericht zu spät.
Die Folge: Der Annahmeverzugslohn wurde gekürzt.
Anrechnung hypothetischen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG
Das Gericht nahm eine Anrechnung hypothetischen Verdienstes gemäß § 11 Nr. 2 KSchG vor.
Nach Auffassung des LAG hätte der Arbeitnehmer bei rechtzeitigen Bewerbungsbemühungen bereits ab Mitte Dezember 2024 eine neue Stelle finden können. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Kläger als Produktionshelfer ohne besondere Spezialqualifikation tätig war und der Arbeitsmarkt entsprechende Einsatzmöglichkeiten bot.
Das LAG schätzte den hypothetisch erzielbaren Verdienst gemäß § 287 ZPO und begrenzte den Annahmeverzugslohn entsprechend.
Bedeutung für Arbeitgeber und Unternehmen
Die Entscheidung stärkt Arbeitgeber insbesondere bei langwierigen Kündigungsschutzverfahren mit hohen Annahmeverzugsrisiken.
Arbeitgeber sollten frühzeitig dokumentieren,
- welche Beschäftigungsmöglichkeiten am Markt bestehen
- ob Stellenangebote übersandt wurden
- wann Arbeitnehmer mit Bewerbungsbemühungen begonnen haben
- welche Qualifikationen und Vermittlungschancen bestehen
- ob Eigenbemühungen ausreichend nachgewiesen wurden
Gerade in Kündigungsschutzprozessen kann dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Fazit
Das Urteil des LAG Niedersachsen verschiebt den Fokus im Annahmeverzug stärker auf die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers.
Wer nach einer Kündigung keine ernsthaften Bewerbungsbemühungen nachweisen kann, riskiert trotz unwirksamer Kündigung erhebliche Kürzungen beim Annahmeverzugslohn.
Für Arbeitgeber eröffnet die Entscheidung neue strategische Ansatzpunkte zur Reduzierung finanzieller Risiken in Kündigungsschutzverfahren.
Wenn Sie Unterstützung im Umgang mit Kündigungen benötigen, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um Ihre Interessen professionell zu schützen.
